Polizeigesetz
Nach einem akuten Vorfall Häuslicher Gewalt hat die Streifenwagenbesetzung der Polizei, sofern sie zum Tatort gerufen wird, die Möglichkeit nach dem Platzverweisverfahren zu handeln. Das Platzverweisverfahren besteht aus mehreren Maßnahmen. Ziel ist, die akute Häusliche Gewalt zu beenden und weitere Übergriffe zu verhindern.
Was ist ein Platzverweis?
Zur Abwendung weiterer Häuslicher Gewalt kann die Polizei gegenüber der gewalttätigen Person einen Platzverweis aussprechen. Der Platzverweis wird teilweise auch „Wohnungsverweis“ genannt. Er ist mit einem vorübergehenden Hausverbot zu vergleichen. Das heißt, die gewalttätige Person muss die gemein-sam bewohnte Wohnung für die Dauer des Platzverweises verlassen. Um die Rückkehr zu verhindern, nimmt die Polizei der gewalttätigen Person in der Regel die Schlüssel ab. Die geschädigte Person bekommt in den eigenen vier Wänden Schutz und kann in der Wohnung bleiben. Dies ist auch möglich, sofern der Täter die alleinigen Rechte an der Wohnung (Alleiniger Mieter/Eigentümer) hat.
Verfügt die Polizei über weitere Schutzmöglichkeiten?
Ja, die Polizei kann der verwiesenen Person verbieten, sich in der Nähe der Wohnung aufzuhalten und/oder sich der geschädigten Person zu nähern. Ersteres wird „Rückkehrverbot“, letzteres wird „Annäherungsverbot“ genannt.
Wie lange gelten polizeiliche Maßnahmen?
Polizeiliche Maßnahmen stellen grundsätzlich einen vorübergehenden Schutz dar. Ein Platzverweis kann höchstens für vier Tage ausgesprochen werden. Die Dauer des Platzverweises orientiert sich an der Schwere der Tat und der Gefähr-dungseinschätzung.
Kann der Platzverweis verlängert werden?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Verlängerung des polizeilichen Platz-verweises zu beantragen. Das zuständige Ordnungsamt entscheidet im Einzelfall, je nach Fortbestand der Gefährdung, ob der Platzverweis verlängert wird und wenn ja, für wie lange. Der Platzverweis kann maximal bis zu 14 Tage verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist lediglich möglich, wenn die geschädigte Person einen Antrag nach dem
Gewaltschutzgesetz stellt.
Was tun während des Platzverweises?
Während des Platzverweises hat die geschädigte Person die Möglichkeit, sich über weitere Schutzmaßnahmen beraten zu lassen. Sinnvoll ist, sich an eine Fachberatungsstelle mit dem Schwerpunkt „Häusliche Gewalt“ und/oder „Sexuelle Gewalt“ zu wenden.Sofern die betroffene Person körperlich verletzt worden ist, sollte sie sich ärztlich behandeln und die Verletzungen, sowie deren Ursache, dokumentieren zu lassen. Sofern im Anschluss weitere Schutz-maßnahmen nach dem
Gewaltschutzgesetz beantragt werden, kann ein ärztliches Attest als Beweismittel verwendet werden.
Was tun, wenn der Täter sich nicht an polizeiliche Maßnahmen hält?
In diesem Fall sollte die geschädigte Person direkt die Polizei anrufen (Telefon-nummer 110). Die Polizei hat die Möglichkeit, den Täter gegebenenfalls in Gewahrsam zu nehmen.
Wenn der Täter sich nicht an polizeiliche Maßnahmen hält, kann darüber hinaus Kontakt mit einem Frauen- und Kinderschutzhaus aufgenommen werden.
Diese Informationen sind sorgfältig erstellt und dienen der allgemeinen Orientierung. Eine Haftung hierfür kann nicht übernommen werden. Individuelle Rechtsberatung können sie nicht ersetzen.
Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an sachkundige Fachkräfte.
Gesetzestext §27a Polizeigesetz