Sexualstrafrecht

Sexualisierte Gewalt geschieht in vielfältiger Art und Weise. Es können daher eine Vielzahl an Straftatbeständen verwirklicht sein, zum Beispiel:
– Beleidigung (§ 185 StGB)
– Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201 a StGB)
– Nötigung § 240 StGB)
– Bedrohung (§ 241 StGB)
– Körperverletzung (§ 223 ff StGB)
– Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
– Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff StGB), wie z.B. sexuelle Belästigung, sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung.

Bei einzelnen Straftaten (z.B. Beleidigung) ist es notwendig, zusätzlich zu einer Strafanzeige einen sogenannten Strafantrag zu stellen, um eine Verfolgung der Taten durch Staatsanwaltschaft und Gerichte zu ermöglichen. Der Strafantrag ist in der Regel innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Im Einzelfall (z.B. bei Körperverletzung) kann aber auch dann, wenn kein Strafantrag vorliegt oder die Frist verstrichen ist, von der Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht werden und die Taten können trotzdem verfolgt werden.

Eine Strafanzeige kann nicht einfach zurückgenommen werden. Daher ist es besonders wichtig, sich über mögliche Auswirkungen und Verfahrensabläufe zu informieren bevor angezeigt wird. Bereits ein Informationsgespräch bei der Polizei kann im Einzelfall zu Ermittlungen führen.

Diese Informationen sind sorgfältig erstellt und dienen der allgemeinen Orientierung. Eine Haftung hierfür kann nicht übernommen werden. Individuelle Rechtsberatung können sie nicht ersetzen.
Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an sachkundige Fachkräfte.

Gesetzestext Strafgesetzbuch