Nachstellungsgesetz (Stalking)
Eigener Straftatbestand seit 2007 und Reform 2017
Mit dem § 238 StGB ist Stalking seit 2007 ein eigener Straftatbestand. Zusätzlich können weitere Straftatbestände verwirklicht sein, zum Beispiel:
– Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
– Beleidigung (§ 185 StGB)
– Verleumdung (§ 187 StGB)
– Verletzung der Vertraulichkeit von Wort (§ 201 StGB) und Bild (§ 201a StGB)
– Bedrohung (§ 241 StGB)
– Beschädigung von Sachen (§ 303 StGB)
– und viele andere mehr…
Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 238 StGB war bislang, dass die Handlungen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensführung der geschädigten Person zur Folge haben (Erfolgsdelikt). Beispiele hierfür sind Arbeitsplatzwechsel, Umzug und dergleichen.
Durch die Reform im März 2017 wurde die Schwelle zur Anwendung des Paragraphen gesenkt. Aus dem Erfolgsdelikt wurde ein sogenanntes Eignungs- oder Gefährdungsdelikt. Sind Handlungen geeignet, die Lebensgestaltung der geschädigten Person schwerwiegend zu beeinträchtigen, kann Stalking verwirklicht sein.
Die Daten des Bundeskriminalamtes sind ein Anhaltspunkt für das Ausmaß an Gewalt in Partnerschaften, obwohl die Dunkelziffer viel höher eingeschätzt wird. Laut kriminalstatistischer Auswertung zu Gewalt in Partnerschaften (2016) sind über 80% Frauen Opfer von Partnerschaftsgewalt; im Bereich Stalking und Bedrohung sind es fast 90%. Bei vorsätzlicher, einfacher Körperverletzung sowie bei Mord und Totschlag in Paarbeziehungen sind 81% der Verletzten oder Getöteten Frauen. 2016 waren dies 357 Frauen. Fast täglich stirbt demnach in Deutschland eine Frau durch die Hand ihres Partners oder Ex-Partners.
Diese Informationen sind sorgfältig erstellt und dienen der allgemeinen Orientierung. Eine Haftung hierfür kann nicht übernommen werden. Individuelle Rechtsberatung können sie nicht ersetzen. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an sachkundige Fachkräfte.